Norm
ABGB §1154aRechtssatz
Die Bank als Arbeitgeber und zugleich kontoführendes Geldinstitut ist zur Aufrechnung mit den Ansprüchen seines Arbeitnehmers infolge Fälligkeit des aushaftenden Lohnvorschusses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt; da ein Gehaltsvorschuß nichts anderes ist als eine Vorausleistung von noch nicht fälligem Entgelt, ist auch das Gehaltsvorschußkonto als praktisch negatives zweites Gehaltskonto von der besonderen konkreten Zweckwidmung des ersten Gehaltskontos, über das vom Arbeitgeber überwiesene Gehalt zum Zwecke des Lebensunterhaltes verfügen zu können, mitumfaßt. Der Zweck des Girovertrags über das Gehaltskonto steht somit im vorliegenden Fall einer Berücksichtigung von Entgeltvorausleistungen durch den Arbeitgeber nicht entgegen. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021427Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00125_9100000_001