RS OGH 1991/8/28 9ObA125/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §1154a
ABGB §1438 D

Rechtssatz

Die Bank als Arbeitgeber und zugleich kontoführendes Geldinstitut ist zur Aufrechnung mit den Ansprüchen seines Arbeitnehmers infolge Fälligkeit des aushaftenden Lohnvorschusses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt; da ein Gehaltsvorschuß nichts anderes ist als eine Vorausleistung von noch nicht fälligem Entgelt, ist auch das Gehaltsvorschußkonto als praktisch negatives zweites Gehaltskonto von der besonderen konkreten Zweckwidmung des ersten Gehaltskontos, über das vom Arbeitgeber überwiesene Gehalt zum Zwecke des Lebensunterhaltes verfügen zu können, mitumfaßt. Der Zweck des Girovertrags über das Gehaltskonto steht somit im vorliegenden Fall einer Berücksichtigung von Entgeltvorausleistungen durch den Arbeitgeber nicht entgegen. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 125/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 125/91
    Veröff: EvBl 1992/28 S 128 = ÖBA 1992,493 = ecolex 1991,872

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021427

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBA00125_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten