RS OGH 1991/8/28 3Ob79/91

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

ABGB §457

Rechtssatz

Ob sich das Pfandrecht auch " auf das Hinzugekommene " erstreckt, hängt von der Parteienvereinbarung ab. Selbständige Bestandteile und Zubehör der Pfandsache teilen nicht automatisch deren rechtliches Schicksal; maßgeblich ist der erklärte Parteiwille. Zwar sind bei der Verpfändung vorhandene selbständige Bestandteile und Zubehör im Zweifel mitverpfändet und werden mit ihrer Trennung im Zweifel pfandfrei. Bei nachträglichem Hinzutreten jedoch ist die Parteienvereinbarung maßgebend, und nur bei schon vorgesehener Ergänzung der Pfandsache oder bloßem Austausch erfaßt das Pfandrecht im Zweifel auch das neue Objekt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011421

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_0030OB00079_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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