Norm
ABGB §457Rechtssatz
Ob sich das Pfandrecht auch " auf das Hinzugekommene " erstreckt, hängt von der Parteienvereinbarung ab. Selbständige Bestandteile und Zubehör der Pfandsache teilen nicht automatisch deren rechtliches Schicksal; maßgeblich ist der erklärte Parteiwille. Zwar sind bei der Verpfändung vorhandene selbständige Bestandteile und Zubehör im Zweifel mitverpfändet und werden mit ihrer Trennung im Zweifel pfandfrei. Bei nachträglichem Hinzutreten jedoch ist die Parteienvereinbarung maßgebend, und nur bei schon vorgesehener Ergänzung der Pfandsache oder bloßem Austausch erfaßt das Pfandrecht im Zweifel auch das neue Objekt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011421Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_0030OB00079_9100000_004