Norm
ABGB §921Rechtssatz
Frustrierte Aufwendungen, die noch vor der Vertragsverletzung stattfanden, wurden nicht erst durch diese Vertragsverletzung veranlaßt und gehören daher nicht ohne weiteres zum Erfüllungsinteresse. Der Schaden des vertragstreuen Teils liegt in einem solchen Fall nicht in den Aufwendungen selbst, sondern im Ausbleiben des ohne das schuldhafte Verhalten des anderen Teils eingetretenen Gegenwertes (hier der Ermöglichung eines gewinnbringenden Gastgewerbebetriebes). Die Aufwendungen können aber in einem solchen Fall bei einem wirtschaftlich sinnvollen Vertrag unter Umständen einen Anhaltspunkt für die Berechnung des Erfüllungsinteresses bieten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018478Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_0030OB00030_9100000_001