RS OGH 2024/1/11 3Ob30/91; 8Ob96/23k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

ABGB §1096 A1
ABGB §1096 E
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Haben die Parteien vereinbart, daß der Pächterin das Pachtobjekt aus eigener Wahrnehmung bekannt sei und sie gegenüber dem Verpächter auf jegliche Gewährleistung verzichte, insbesondere was die Beschaffenheit des Pachtobjektes und des mitverpachteten Inventars betreffe, so erstreckt sich ein solcher Gewährleistungsverzicht grundsätzlich auch auf geheime Mängel. Der Verpächter könnte sich nur dann nicht auf den Verzicht berufen, wenn bestimmte Eigenschaften zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen worden wären, oder wenn es sich um Mängel handeln würde, welche die Sache von vornherein völlig unbrauchbar machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021116

Im RIS seit

28.08.1991

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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