RS OGH 1991/8/28 9ObA161/91, 9ObA112/94, 8ObA51/03p, 8ObA3/11s, 9ObA68/12h, 9ObA118/13p, 9ObA9/17i,

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

ABGB §1158 Abs2 IIA
AngG §19 II1

Rechtssatz

Das nur für kurze Dauer von höchstens einem Monat zulässige Probearbeitsverhältnis soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich davon zu überzeugen, ob der Arbeitnehmer sich für die zugedachte Stellung eignet, bevor er ihn endgültig in den Dienst nimmt; andererseits soll auch der Arbeitnehmer Gelegenheit haben, die Verhältnisses im Betrieb kennenzulernen. Deshalb kann während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung lösen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 161/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 161/91
    Veröff: SZ 64/114 = Arb 10967 = RdW 1993,153 = ecolex 1991,874
  • 9 ObA 112/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 9 ObA 112/94
    Auch; nur: Deshalb kann während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung lösen. (T1)
    Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 8 ObA 51/03p
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 ObA 51/03p
  • 8 ObA 3/11s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 ObA 3/11s
    Beisatz: Die enge zeitliche Begrenzung der Zulässigkeit der Vereinbarung eines Probemonats dient der Vermeidung der Umgehung des arbeitsrechtlichen Bestandschutzes. (T3)
  • 9 ObA 68/12h
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 68/12h
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 118/13p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 118/13p
    Beis wie T3
  • 9 ObA 9/17i
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 9/17i
    Auch; Beis wie T3
  • 8 ObA 31/18v
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 ObA 31/18v
    Beisatz: Selbst wenn der Dienstnehmer sich bereits während des Auswahlverfahrens und des ersten Dienstverhältnisses ein Urteil über gewisse Aspekte der Persönlichkeit und Arbeit der Dienstnehmerin bilden konnte, lässt sich daraus jedoch nicht grundsätzlich ableiten, dass kein gerechtfertigtes Interesse daran bestanden hat, sich ein abschließendes Urteil erst im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, für die die Dienstnehmerin erst nach dem späteren Vertrag aufgenommen worden war, zu bilden. (T4)

Schlagworte

Probezeit, Probemonat, Probedienstverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung, Angestellte, grundlos, fristlos, jederzeit, Zweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028444

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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