Norm
ArbVG §108 Abs3Rechtssatz
Mit der Erwähnung des Gewinnausweises und Verlustausweises in § 108 Abs 3 ArbVG ist nicht die Buchungspost nach § 131 Abs 3 AktG ("der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten (Reingewinn) oder der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten (Reinverlust) ist am Schlusses der Jahresbilanz gesondert auszuweisen") gemeint, sondern die gesamte nach § 132 AktG zu gliedernde Gewinnrechnung und Verlustrechnung, da sonst die Erwähnung des Gewinnausweises und Verlustausweises überflüssig gewesen wäre. Dafür spricht aber auch die teleologische Auslegung: Die Übermittlung der Gewinnrechnung und Verlustrechnung (also der Aufwandsrechnung und Ertragsrechnung) im Sinne des § 132 AktG ist auch erforderlich, um den Zweck des § 108 Abs 3, nämlich Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben, Genüge zu tun.Mit der Erwähnung des Gewinnausweises und Verlustausweises in Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG ist nicht die Buchungspost nach Paragraph 131, Absatz 3, AktG ("der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten (Reingewinn) oder der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten (Reinverlust) ist am Schlusses der Jahresbilanz gesondert auszuweisen") gemeint, sondern die gesamte nach Paragraph 132, AktG zu gliedernde Gewinnrechnung und Verlustrechnung, da sonst die Erwähnung des Gewinnausweises und Verlustausweises überflüssig gewesen wäre. Dafür spricht aber auch die teleologische Auslegung: Die Übermittlung der Gewinnrechnung und Verlustrechnung (also der Aufwandsrechnung und Ertragsrechnung) im Sinne des Paragraph 132, AktG ist auch erforderlich, um den Zweck des Paragraph 108, Absatz 3,, nämlich Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben, Genüge zu tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051166Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00170_9100000_001