Norm
PVG §1 Abs2Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage müßte die in Aussicht gestellte bundesgesetzliche Regelung der Personalvertretung im Bereich der ÖBB im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B - VG), soweit nicht in diesem Bereich besondere Verhältnisse bestehen, mit den Bestimmungen des PVG übereinstimmen (208 BlgNr 11 GP, 15). ein solches Gesetz steht aber noch aus; die betriebsverfassungsrechtlichen Normen des zweiten Teils des ArbVG könnten es derzeit nicht ohne weiteres ersetzen. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052978Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00107_9100000_002