RS OGH 1991/8/28 9ObA170/91

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

ArbVG §108 Abs3
  1. ArbVG § 108 heute
  2. ArbVG § 108 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. ArbVG § 108 gültig von 01.01.2011 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  4. ArbVG § 108 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  5. ArbVG § 108 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Rechtssatz

Unter der in § 108 Abs 3 ArbVG (idF vor dem erst in Kraft tretenden RLG (BGBl 1990/475) genannten Bilanz ist nach einhelliger Ansicht der Lehre die Steuerbilanz zu verstehen. Die Ansicht von Strasser in Floretta - Strasser (Kommentar zu ArbVG 705), daß sich der Betriebsrat mit der Steuerbilanz "zufriedengeben muß", ist insofern teilweise mißverständlich, als die Steuerbilanz, sofern nicht ausnahmsweise eine Einheitsbilanz erstellt wird, aus der Handelsbilanz abgeleitet wird und das EStG für die im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz aufgestellt hat (vgl §§ 5, 44 Abs 1 und 2 EStG 1988). Durch die Vorlage der Handelsbilanz kann aber der Betriebsinhaber seiner vorläufigen Informationspflicht nach § 108 Abs 3 Satz 3 ArbVG Genüge tun.Unter der in Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG in der Fassung vor dem erst in Kraft tretenden RLG (BGBl 1990/475) genannten Bilanz ist nach einhelliger Ansicht der Lehre die Steuerbilanz zu verstehen. Die Ansicht von Strasser in Floretta - Strasser (Kommentar zu ArbVG 705), daß sich der Betriebsrat mit der Steuerbilanz "zufriedengeben muß", ist insofern teilweise mißverständlich, als die Steuerbilanz, sofern nicht ausnahmsweise eine Einheitsbilanz erstellt wird, aus der Handelsbilanz abgeleitet wird und das EStG für die im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz aufgestellt hat vergleiche Paragraphen 5, 44, Absatz eins und 2 EStG 1988). Durch die Vorlage der Handelsbilanz kann aber der Betriebsinhaber seiner vorläufigen Informationspflicht nach Paragraph 108, Absatz 3, Satz 3 ArbVG Genüge tun.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051179

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBA00170_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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