RS OGH 1991/8/28 9ObA189/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

ABGB §1164
ABGB §1491
  1. ABGB § 1164 heute
  2. ABGB § 1164 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019
  3. ABGB § 1164 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  4. ABGB § 1164 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  5. ABGB § 1164 gültig von 22.02.1947 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 159/1947

Rechtssatz

Bei der Berechnung des Beginns des Laufes der Verfallsfrist ist nicht auf die allgemein günstigere Norm (hier: § 1154 Abs 3 ABGB), sondern auf die für den einzelnen betroffenen Arbeitnehmer objektiv in concreto günstigere Norm abzustellen. Hiebei kommt es nicht auf die subjektive Meinung des betroffenen Arbeitnehmer an; es ist vielmehr nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen. (hier: Beginn der Fälligkeit nicht mit Tag der Entlassung).Bei der Berechnung des Beginns des Laufes der Verfallsfrist ist nicht auf die allgemein günstigere Norm (hier: Paragraph 1154, Absatz 3, ABGB), sondern auf die für den einzelnen betroffenen Arbeitnehmer objektiv in concreto günstigere Norm abzustellen. Hiebei kommt es nicht auf die subjektive Meinung des betroffenen Arbeitnehmer an; es ist vielmehr nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen. (hier: Beginn der Fälligkeit nicht mit Tag der Entlassung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021554

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBA00189_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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