Norm
ABGB §1164Rechtssatz
Bei der Berechnung des Beginns des Laufes der Verfallsfrist ist nicht auf die allgemein günstigere Norm (hier: § 1154 Abs 3 ABGB), sondern auf die für den einzelnen betroffenen Arbeitnehmer objektiv in concreto günstigere Norm abzustellen. Hiebei kommt es nicht auf die subjektive Meinung des betroffenen Arbeitnehmer an; es ist vielmehr nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen. (hier: Beginn der Fälligkeit nicht mit Tag der Entlassung).Bei der Berechnung des Beginns des Laufes der Verfallsfrist ist nicht auf die allgemein günstigere Norm (hier: Paragraph 1154, Absatz 3, ABGB), sondern auf die für den einzelnen betroffenen Arbeitnehmer objektiv in concreto günstigere Norm abzustellen. Hiebei kommt es nicht auf die subjektive Meinung des betroffenen Arbeitnehmer an; es ist vielmehr nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen. (hier: Beginn der Fälligkeit nicht mit Tag der Entlassung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021554Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00189_9100000_001