Norm
StGB §99 ARechtssatz
Die Tathandlung der Freiheitsentziehung kann auch darin bestehen, daß dem Opfer ein chemisches Betäubungsmittel verabreicht wird, daß seiner Wirkungsweise nach außerdem nicht zu einer abrupten Willensaufhebung führt, sondern vorerst eine zunehmende Ermüdung bewirkt, die (erst) danach in Schlaf übergeht. In dieser Übergangsphase aber ist eine potentielle Willensbetätigung des Opfers in der Richtung einer Inanspruchnahme seiner Bewegungsfreiheit keineswegs ausgeschlossen und es kann in dieser Phase auch nicht gesagt werden, daß dem Opfer der Entzug der (potentiellen) Bewegungsfreiheit nicht einmal mehr mitbewußt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092788Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00059_9100000_001