RS OGH 2023/12/14 15Os5/916; 12Os91/06h; 15Os4/10t; 15Os114/23p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1991
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Norm

StPO §234
StPO §281 Abs1 Z3
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nur bei einem vom Vorsitzenden verfügten Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 250 StPO müssen ihm bei sonstiger Nichtigkeit die Aussagen der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen und Sachverständigen vor Schluss des Beweisverfahrens mitgeteilt werden. Nach der Bestimmung des § 234 StPO hingegen, wonach die Entfernung des Angeklagten sogar bis zu der durch ein Mitglied des Gerichtshofes vorzunehmenden Urteilsverkündung andauern könnte, ist eine derartige Mitteilung nicht erforderlich.Nur bei einem vom Vorsitzenden verfügten Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß Paragraph 250, StPO müssen ihm bei sonstiger Nichtigkeit die Aussagen der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen und Sachverständigen vor Schluss des Beweisverfahrens mitgeteilt werden. Nach der Bestimmung des Paragraph 234, StPO hingegen, wonach die Entfernung des Angeklagten sogar bis zu der durch ein Mitglied des Gerichtshofes vorzunehmenden Urteilsverkündung andauern könnte, ist eine derartige Mitteilung nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 5/916
    Entscheidungstext OGH 29.08.1991 15 Os 5/916
  • RS0098941">12 Os 91/06h
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 91/06h
    Vgl auch; Beisatz: Eine Verweisung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal gemäß § 234 StPO ist mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Z 3 aus diesem Nichtigkeitsgrund nicht aufgreifbar; obwohl nicht mit Nichtigkeit bedroht, wurde dem Angeklagten überdies die Gelegenheit einer Stellungnahme zur ihm bekanntgegebenen Zeugenaussage eingeräumt. (T1)
  • RS0098941">15 Os 4/10t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 15 Os 4/10t
    Beis wie T1 nur: Eine Verweisung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal gemäß § 234 StPO ist mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Z 3 aus diesem Nichtigkeitsgrund nicht aufgreifbar. (T2)
  • RS0098941">15 Os 114/23p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2023 15 Os 114/23p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098941

Im RIS seit

29.08.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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