Norm
StGB §31Rechtssatz
Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31 StGB kommt eine (diesfalls von Gesetzes wegen eintretende) Verlängerung der im Vor-Verfahren bestimmten Probezeit - unter der Voraussetzung, daß die betreffende bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird - nur dann in Betracht, wenn dabei abermals eine Strafe verhängt und bedingt nachgesehen wird; wird daher gemäß §§ 31, 40 StGB keine (Zusatzstrafe) Strafe verhängt und demgemäß auch keine bedingte Strafnachsicht gewährt (sowie keine Probezeit dazu bestimmt), dann ist für eine Verlängerung der Probezeit gemäß § 55 Abs 3 StGB kein Raum.Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB kommt eine (diesfalls von Gesetzes wegen eintretende) Verlängerung der im Vor-Verfahren bestimmten Probezeit - unter der Voraussetzung, daß die betreffende bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird - nur dann in Betracht, wenn dabei abermals eine Strafe verhängt und bedingt nachgesehen wird; wird daher gemäß Paragraphen 31, 40, StGB keine (Zusatzstrafe) Strafe verhängt und demgemäß auch keine bedingte Strafnachsicht gewährt (sowie keine Probezeit dazu bestimmt), dann ist für eine Verlängerung der Probezeit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090921Dokumentnummer
JJR_19910830_OGH0002_0160OS00028_9100000_001