RS OGH 1991/9/2 16Bkd1/91, 11Bkd2/92, 10Bkd11/92, 10Bkd8/95, 16Bkd5/98, 1Bkd1/00, 4Bkd4/00, 11Bkd9/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1991
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 H

Rechtssatz

Von einem Anwalt muss einerseits wegen seiner hohen Bildung und andererseits wegen der Mittätigkeit in der Rechtspflege verlangt werden, sich gegenüber einer Behörde eines sachlichen und korrekten Tones zu bedienen (AnwBl 1986,139). Ausfälle gegen eine Behörde und eine beleidigende Schreibweise in Eingaben stellen einen Verstoß gegen die Berufspflichten dar.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 1/91
    Entscheidungstext OGH 02.09.1991 16 Bkd 1/91
  • 11 Bkd 2/92
    Entscheidungstext OGH 19.10.1992 11 Bkd 2/92
    nur: Von einem Anwalt muss einerseits wegen seiner hohen Bildung und andererseits wegen der Mittätigkeit in der Rechtspflege verlangt werden, sich gegenüber einer Behörde eines sachlichen und korrekten Tones zu bedienen (AnwBl 1986,139). (T1); Beisatz: Dies besagt aber keineswegs, dass der Rechtsanwalt nicht Kritik an den Entscheidungen bzw Verfügungen des Richters üben und aus diesem Anlass seine Meinung frei zum Ausdruck bringen darf. Das Recht zur freien Meinungsäußerung steht ihm, wie jedem anderen Staatsbürger, zu (AnwBl 1991,821). Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung fordert nach der Judikatur des VfGH besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen (VfGH B 13/92). (T2)
  • 10 Bkd 11/92
    Entscheidungstext OGH 22.02.1993 10 Bkd 11/92
    Beis wie T2
  • 10 Bkd 8/95
    Entscheidungstext OGH 24.02.1997 10 Bkd 8/95
    Vgl; Beis wie T2
  • 16 Bkd 5/98
    Entscheidungstext OGH 22.06.1998 16 Bkd 5/98
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der mangelnden Eignung für den Richterberuf. (T3)
  • 1 Bkd 1/00
    Entscheidungstext OGH 11.09.2000 1 Bkd 1/00
    Vgl; Beisatz: Der dem beruflichen Wirken der Rechtsanwaltschaft abgeforderte und von ihr zu Recht auch erwartete Beitrag zur Rechtspflege besteht unter anderem in ihrer Einflussnahme darauf, dass Rechtskonflikte mit ausschließlich sachorientierter Argumentation emotionsfrei ausgetragen werden. (T4)
  • 4 Bkd 4/00
    Entscheidungstext OGH 02.10.2000 4 Bkd 4/00
    nur T1
  • 11 Bkd 9/00
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 11 Bkd 9/00
    Vgl auch; Beisatz: Nur in erkennbar beleidigender Absicht vorgetragene Äußerungen genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung des Art 10 Abs 2 EMRK (so schon 16 Bkd 5/98). (T5)
  • 13 Bkd 3/03
    Entscheidungstext OGH 08.09.2003 13 Bkd 3/03
  • 4 Bkd 3/03
    Entscheidungstext OGH 03.11.2003 4 Bkd 3/03
    nur T1
  • 16 Bkd 5/05
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 16 Bkd 5/05
  • 1 Bkd 7/05
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 1 Bkd 7/05
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Oft können emotionsgeleitete Mandantenaufträge nicht geeignet sein, ein disziplinäres Fehlverhalten des bevollmächtigten anwaltlichen Rechtsvertreters zu exkulpieren, dessen eigenverantwortliche Entscheidung sich primär am Gesetz und am eigenen Gewissen zu orientieren hat. Trotz der der anwaltlichen Funktion innewohnenden Aufgabenstellung, die Glaubwürdigkeit vom Prozessgegner geführter Zeugen im Interesse des eigenen Klienten zu erschüttern, ist die Zufluchtnahme zu (noch dazu antizipativen) „Sudelkampagnen" krass standeswidrig und damit disziplinärrechtlich zu ahnden. (T6)
  • 11 Bkd 1/07
    Entscheidungstext OGH 29.10.2007 11 Bkd 1/07
    Vgl auch; Beisatz: Unsachliche und - bei einer Gesamtbetrachtung - in erkennbar beleidigender Absicht vorgenommene Äußerungen genießen aber nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, zumal in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. (T7)
  • 6 Bkd 7/09
    Entscheidungstext OGH 26.07.2010 6 Bkd 7/09
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 10 Bkd 1/13
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 10 Bkd 1/13
    Vgl; Beis ähnlich wie T7
  • 21 Ds 1/20i
    Entscheidungstext OGH 16.11.2020 21 Ds 1/20i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056183

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten