Norm
RAO §23Rechtssatz
Die Nichtbefolgung einer von einer unzuständigen Stelle (nämlich vom Ausschuß statt der gemäß § 26 Abs 2 RAO zuständigen Abteilung des Ausschusses) erlassenen Weisung macht den Rechtsanwalt keinesfalls disziplinär verantwortlich.Die Nichtbefolgung einer von einer unzuständigen Stelle (nämlich vom Ausschuß statt der gemäß Paragraph 26, Absatz 2, RAO zuständigen Abteilung des Ausschusses) erlassenen Weisung macht den Rechtsanwalt keinesfalls disziplinär verantwortlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072413Dokumentnummer
JJR_19910902_OGH0002_000BKD00069_9000000_001