RS OGH 1991/9/3 14Os86/91, 11Os4/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1991
beobachten
merken

Norm

StGB §201 Abs1

Rechtssatz

Das Begehungsmittel der Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn eine glaubhafte Ankündigung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des Todes oder einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung geäußert wird, oder wenn glaubhaft mit der Lebensgefährdung oder Gesundheitsgefährdung durch Brandstiftung oder Kernenergie oder ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder gleichwertige Gefahrenquellen gedroht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095173

Dokumentnummer

JJR_19910903_OGH0002_0140OS00086_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten