RS OGH 1991/9/3 14Os78/91

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Veröffentlicht am 03.09.1991
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Rechtssatz

Die für die Qualifikation des § 130 StGB vorausgesetzte Absicht hat mit der Geschicklichkeit der Tatausführung an sich nichts zu tun.Die für die Qualifikation des Paragraph 130, StGB vorausgesetzte Absicht hat mit der Geschicklichkeit der Tatausführung an sich nichts zu tun.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094291

Dokumentnummer

JJR_19910903_OGH0002_0140OS00078_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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