RS OGH 1991/9/4 7Ob572/91, 8Ob610/91, 6Ob1536/95

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Veröffentlicht am 04.09.1991
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Norm

HGG §29
HGG §32

Rechtssatz

Während der Ableistung des Grundwehrdienstes eines einkommenslosen und vermögenslosen Unterhaltspflichtigen ruht dessen Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsanspruch bleibt in Form der Berechtigung auf Zuspruch von Familienunterhalt gegenüber dem Bund aufrecht. Die den Familienunterhalt zuerkennende Bezirksverwaltungsbehörde ist bei dessen Ausmittlung nicht an einen bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltstitel gebunden. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht dem Unterhaltsberechtigten ein Rechtsmittel zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 572/91
    Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 572/91
    Veröff: EvBl 1991/199 S 851
  • 8 Ob 610/91
    Entscheidungstext OGH 18.10.1991 8 Ob 610/91
  • 6 Ob 1536/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 6 Ob 1536/95
    nur: Während der Ableistung des Grundwehrdienstes eines einkommenslosen und vermögenslosen Unterhaltspflichtigen ruht dessen Unterhaltspflicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063462

Dokumentnummer

JJR_19910904_OGH0002_0070OB00572_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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