Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Nur ein mit novierender Wirkung abgeschlossener außergerichtlicher Vergleich oder ein ebenso erklärtes (konstitutives) Anerkenntnis hat eine dreißigjährige Verjährungsfrist zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0032696Dokumentnummer
JJR_19910904_OGH0002_0070OB00588_9100000_001