RS OGH 1991/9/4 13Os62/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1991
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Norm

StGB §43a Abs3
StPO §290 Abs1
  1. StGB § 43a heute
  2. StGB § 43a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 43a gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 43a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StGB § 43a gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 290 heute
  2. StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Soweit die Anklagebehörde in der Nichtigkeitsbeschwerde über die bloße Beseitigung des auf den § 43 a Abs 3 StGB gestützten (nichtigen) Strafausspruches hinaus eventualiter die Gewährung einer vollständigen bedingten Nachsicht nach dem § 43 Abs 1 StGB fordert, wird vom Beschwerdeansatz her nicht die Korrektur einer Überschreitung der Strafbefugnis, sondern die Änderung einer in den Ermessensbereich fallenden Entscheidung angestrebt, sodaß dieses Vorbringen als eine zum Vorteil des Angeklagten erhobene Berufung zu gelten hat (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO).Soweit die Anklagebehörde in der Nichtigkeitsbeschwerde über die bloße Beseitigung des auf den Paragraph 43, a Absatz 3, StGB gestützten (nichtigen) Strafausspruches hinaus eventualiter die Gewährung einer vollständigen bedingten Nachsicht nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB fordert, wird vom Beschwerdeansatz her nicht die Korrektur einer Überschreitung der Strafbefugnis, sondern die Änderung einer in den Ermessensbereich fallenden Entscheidung angestrebt, sodaß dieses Vorbringen als eine zum Vorteil des Angeklagten erhobene Berufung zu gelten hat (Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092037

Dokumentnummer

JJR_19910904_OGH0002_0130OS00062_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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