RS OGH 1991/9/4 13Os62/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1991
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Norm

StGB §43a Abs3
StPO §290 Abs1

Rechtssatz

Soweit die Anklagebehörde in der Nichtigkeitsbeschwerde über die bloße Beseitigung des auf den § 43 a Abs 3 StGB gestützten (nichtigen) Strafausspruches hinaus eventualiter die Gewährung einer vollständigen bedingten Nachsicht nach dem § 43 Abs 1 StGB fordert, wird vom Beschwerdeansatz her nicht die Korrektur einer Überschreitung der Strafbefugnis, sondern die Änderung einer in den Ermessensbereich fallenden Entscheidung angestrebt, sodaß dieses Vorbringen als eine zum Vorteil des Angeklagten erhobene Berufung zu gelten hat (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092037

Dokumentnummer

JJR_19910904_OGH0002_0130OS00062_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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