RS OGH 2025/10/22 7Ob26/91; 7Ob28/91; 7Ob12/92; 7Ob119/04g; 7Ob220/13y; 7Ob245/13z; 7Ob184/14f; 7Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1991
beobachten
merken

Norm

ABH 1980 Art17 Abs1 lita
ABH 1995 Art10
HHE 2013 Art12
Haushaltsversicherung Art 10ABH

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass die Gefahr, haftpflichtig zu werden, im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme darstellt und deshalb die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen bilden will, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Dass der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens grundsätzlich so verstanden werden muss, dass damit auch (alle?) ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt sind, kann nicht geteilt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0081276">7 Ob 26/91
    Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 26/91
    Veröff: SZ 64/118 = VersRdSch 1992,30 = VersR 1993,211
  • RS0081276">7 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 7 Ob 28/91
    Veröff: VersRdSch 1992,123 = VersR 1992,1497 = RdW 1992,367
  • RS0081276">7 Ob 12/92
    Entscheidungstext OGH 25.06.1992 7 Ob 12/92
    Veröff: VersR 1993,1259
  • RS0081276">7 Ob 119/04g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 119/04g
  • RS0081276">7 Ob 220/13y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 220/13y
    Auch; Beisatz: Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Freilich sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt. (T1)
  • RS0081276">7 Ob 245/13z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 245/13z
    Auch; Beis wie T1
  • RS0081276">7 Ob 184/14f
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 184/14f
    Auch; Beis wie T1
  • RS0081276">7 Ob 171/14v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 171/14v
    Beis wie T1; Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T2)
    Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T3)
    Veröff: SZ 2014/118

  • RS0081276">7 Ob 97/15p
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 97/15p
  • RS0081276">7 Ob 182/15p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 182/15p
    Beisatz: Keine Gefahr des täglichen Lebens, wenn eine Verletzung eintritt, weil sich eine vehement bedrängte Frau gegen den Versicherungsnehmer wehrt. (T4)
  • RS0081276">7 Ob 189/16v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 189/16v
    Beisatz: Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird. (T5)
  • RS0081276">7 Ob 192/16k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 192/16k
    Beisatz: Die Verwendung eines nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrads auf einer privaten Rennstrecke ist als Ausübung eines Sports nach Art 7 ZGWP 2010 als Gefahr des täglichen Lebens gedeckt. (T6)
  • RS0081276">7 Ob 37/17t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 37/17t
  • RS0081276">7 Ob 126/17f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 126/17f
    Beisatz: Hier: Umfangreiche Schweißarbeiten am Unterboden eines KFZ gehören (vertretbar beurteilt) nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T7)
  • RS0081276">7 Ob 145/17z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 145/17z
    Beis wie T5
  • RS0081276">7 Ob 13/18i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 13/18i
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Betätigen einer "Drei-Mann-Wasserbombenschleuder" in einer Wasserbombenschlacht gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T8)
  • RS0081276">7 Ob 125/18k
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 125/18k
    Auch; Beis wie T1
  • RS0081276">7 Ob 243/18p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 243/18p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Tötung in Notwehrüberschreitung. (T9)
  • RS0081276">7 Ob 86/19a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 7 Ob 86/19a
    Auch; Beis wie T1
  • RS0081276">7 Ob 126/20k
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 126/20k
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier Art 12.1.1 ABH. (T10); Beisatz: Die Gefahr der Inanspruchnahme nach § 1318 ABGB stellt ein solches typisches Risiko ausschließlich des Wohnungsinhabers dar. (T11)
  • RS0081276">7 Ob 47/21v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 7 Ob 47/21v
    Beis wie T1
  • RS0081276">7 Ob 53/21a
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 53/21a
    Vgl; Beisatz: Hier: Zerkratzen von Lack mehrerer Kraftfahrzeuge in einem Zeitraum von zumindest 2 Wochen. (T12)
  • RS0081276">9 Ob 45/21i
    Entscheidungstext OGH 02.09.2021 9 Ob 45/21i
    Beisatz: Hier: Todesdrohung in zurechnungsunfähigem Zustand unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Taschenmesser in Folge einer schweren akuten Belastungsreaktion auf ein traumatisches Ereignis vertretbar als keine Gefahr des täglichen Lebens beurteilt. (T13)
  • RS0081276">7 Ob 158/22v
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 158/22v
    Beisatz: Hier: Wasseraustritt in Folge Verrücken einer Cafémaschine. (T14)
  • RS0081276">7 Ob 87/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 7 Ob 87/23d
    Beisatz: Hier: Mitnehmen einer Waffe in eine fremde Wohnung, Manipulieren an dieser Waffe nach Konsum von Alkohol, Übersehen einer scharfen Patrone und letztlich Betätigen des Abzugs in einer Wohnung voller Menschen, woraufhin ein Mitbewohner im Brustbereich getroffen und schwer verletzt wird. (T15)
  • RS0081276">7 Ob 21/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 21/24z
    Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen vertraten – nicht korrekturbedürftig –, dass selbst unter Berücksichtigung der Äußerung des Ex-Freundes, der mitversicherte Lebensgefährte der Klägerin solle verschwinden, das Verhalten des Lebensgefährten, dem Ex-Freund – bei einer weiteren Begegnung 15 Minuten später – völlig unvermutet mit den Worten „Tschüss du Arschloch“ eine Ohrfeige zu versetzen, wodurch der Ex-Freund zu Sturz kam und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog, keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens sei, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerate. (T16)
  • RS0081276">7 Ob 55/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.04.2024 7 Ob 55/24z
    vgl; Beisatz nur wie T1
    Beisatz: Hier: Nicht korrekturbedürftige Verneinung einer Gefahr des täglichen Lebens: Der Kläger stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf auf eine auf einer Feuerschale befindliche Holztüre in ein brennendes Lagerfeuer. Eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden. Sie erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades. (T17)
  • RS0081276">7 Ob 172/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 172/24f
  • RS0081276">7 Ob 144/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2025 7 Ob 144/25i
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081276

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten