-             7 Ob 26/91  Veröff: SZ 64/118 = VersRdSch 1992,30 = VersR 1993,211 
-             7 Ob 28/91  Veröff: VersRdSch 1992,123 = VersR 1992,1497 = RdW 1992,367 
-             7 Ob 12/92  Veröff: VersR 1993,1259 
-             7 Ob 119/04g          
-             7 Ob 220/13y  Entscheidungstext  OGH  11.12.2013  7 Ob 220/13y   Auch; Beisatz: Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Freilich sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt. (T1) 
-             7 Ob 245/13z  Entscheidungstext  OGH  26.02.2014  7 Ob 245/13z   Auch; Beis wie T1 
-             7 Ob 184/14f  Entscheidungstext  OGH  26.11.2014  7 Ob 184/14f   Auch; Beis wie T1 
-             7 Ob 171/14v  Entscheidungstext  OGH  26.11.2014  7 Ob 171/14v   Beis wie T1; Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T2)
 Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T3)
 Veröff: SZ 2014/118
 
 
 
-             7 Ob 97/15p  Entscheidungstext  OGH  10.06.2015  7 Ob 97/15p 
-             7 Ob 182/15p  Entscheidungstext  OGH  19.11.2015  7 Ob 182/15p   Beisatz: Keine Gefahr des täglichen Lebens, wenn eine Verletzung eintritt, weil sich eine vehement bedrängte Frau gegen den Versicherungsnehmer wehrt. (T4) 
-             7 Ob 189/16v  Entscheidungstext  OGH  13.10.2016  7 Ob 189/16v   Beisatz: Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird. (T5) 
-             7 Ob 192/16k  Entscheidungstext  OGH  25.01.2017  7 Ob 192/16k   Beisatz: Die Verwendung eines nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrads auf einer privaten Rennstrecke ist als Ausübung eines Sports nach Art 7 ZGWP 2010 als Gefahr des täglichen Lebens gedeckt. (T6) 
-             7 Ob 37/17t  Entscheidungstext  OGH  21.09.2017  7 Ob 37/17t 
-             7 Ob 126/17f  Entscheidungstext  OGH  21.09.2017  7 Ob 126/17f   Beisatz: Hier: Umfangreiche Schweißarbeiten am Unterboden eines KFZ gehören (vertretbar beurteilt) nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T7) 
-             7 Ob 145/17z  Beis wie T5 
-             7 Ob 13/18i  Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Betätigen einer "Drei-Mann-Wasserbombenschleuder" in einer Wasserbombenschlacht gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T8) 
-             7 Ob 125/18k  Auch; Beis wie T1 
-             7 Ob 243/18p  Auch; Beis wie  T1; Beisatz: Hier: Tötung in Notwehrüberschreitung. (T9) 
-             7 Ob 86/19a  Auch; Beis wie T1 
-             7 Ob 126/20k  Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier Art 12.1.1 ABH. (T10); Beisatz: Die Gefahr der Inanspruchnahme nach  § 1318 ABGB stellt ein solches typisches Risiko ausschließlich des Wohnungsinhabers dar. (T11) 
-             7 Ob 47/21v  Entscheidungstext  OGH  24.03.2021  7 Ob 47/21v   Beis wie T1 
-             7 Ob 53/21a  Entscheidungstext  OGH  23.06.2021  7 Ob 53/21a   Vgl; Beisatz: Hier: Zerkratzen von Lack mehrerer Kraftfahrzeuge in einem Zeitraum von zumindest 2 Wochen. (T12) 
-             9 Ob 45/21i  Beisatz: Hier: Todesdrohung in zurechnungsunfähigem Zustand unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Taschenmesser in Folge einer schweren akuten Belastungsreaktion auf ein traumatisches Ereignis vertretbar als keine Gefahr des täglichen Lebens beurteilt. (T13)