RS OGH 1991/9/5 6Ob594/90

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Veröffentlicht am 05.09.1991
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Norm

ABGB §458

Rechtssatz

Ein Hypothekargläubiger, der aus dem Meistbot befriedigt oder sicherstellt worden oder nach dem Ergebnis der Meistbotsverteilung einen Ausfall erlitten hat, kann keinesfalls mehr Hypothekargläubiger sein und deshalb auch in Ansehung der Liegenschaft keine dingliche Rechtsstellung ( § 458 ABGB ) innehalten. Einem solchen Gläubiger könnte lediglich ein Schadenersatzanspruch wegen Verlustes der - ohne Eingriffhandlung aufrechten - Sicherung seiner Forderung zustehen, der auf Ersatz für die verlorene Sicherstellung gerichtet sein könnte, nicht aber auf Aufhebung einer die Pfandwertminderung bewirkenden Maßnahme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011438

Dokumentnummer

JJR_19910905_OGH0002_0060OB00594_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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