Norm
KartG 1988 §57 Abs1Rechtssatz
Eine Nichtigkeit liegt nicht vor, wenn das Kartellgericht auffordert, die Genehmigung des vom Antragsteller beschriebenen Sachverhaltes als "Kartell" zu beantragen, weil der Vorsitzende nicht auch angeordnet habe, ob die Genehmigung eines Wirkungskartells oder eines Verhaltenskartells zu beantragen sei. Die Aufforderung entspricht nämlich den Wortlaut des Gesetzes (".... binnen einem Monat beim Kartellgericht die Genehmigung des Kartells zu beantragen").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063676Dokumentnummer
JJR_19910909_OGH0002_000OKT00007_9100000_005