Norm
KWG 1979 §25 Abs2Rechtssatz
Wettbewerbsbeschränkende Sachverhalte unterliegen der Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen nur so weit, als sie in den im § 25 Abs 2 KWG zitierten Rechtsvorschriften geregelt sind.Wettbewerbsbeschränkende Sachverhalte unterliegen der Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen nur so weit, als sie in den im Paragraph 25, Absatz 2, KWG zitierten Rechtsvorschriften geregelt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0066116Dokumentnummer
JJR_19910909_OGH0002_000OKT00007_9100000_009