Norm
ABGB §165aRechtssatz
Im Fall einer Namensgebung durch den Ehemann der Mutter gemäß § 165 a ABGB kann die Mutter, die gleichzeitig auch Vormünderin des Kindes ist, nicht als unbefangen angesehen werden. Es besteht daher eine Kollision und damit die Notwendigkeit einer Kuratorbestellung nach § 271 ABGB (so schon 3 Ob 502/88 = EFSlg 56863 = RPflSlgA 7840). Beruht aber der Interessenwiderstreit auf der doppelten Stellung der Mutter als Zustimmungsberechtigte und als gesetzliche Vertreterin des Kindes, dann hat das KindRÄG keine relevanten Änderungen gebracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048439Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0040OB00558_9100000_001