RS OGH 2022/6/22 4Ob544/91, 8Ob1615/93, 4Ob2068/96p, 8Ob191/97i, 4Ob120/98w, 4Ob175/98h, 6Ob82/22k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1991
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Norm

ABGB §140 Abs1 Bc
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die auf die ältere Rechtsprechung des LGZ Wien gestützte Kommentarmeinung Pichlers (Rummel, ABGB 2.Auflage, RdZ 6 zu § 140), daß die Anspannungstheorie dann nicht anwendbar sei, wenn der Verpflichtete arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet ist, ist - in dieser Allgemeinheit - abzulehnen (so schon 6 Ob 578/91); vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete bei Einsatz all seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen.Die auf die ältere Rechtsprechung des LGZ Wien gestützte Kommentarmeinung Pichlers (Rummel, ABGB 2.Auflage, RdZ 6 zu Paragraph 140,), daß die Anspannungstheorie dann nicht anwendbar sei, wenn der Verpflichtete arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet ist, ist - in dieser Allgemeinheit - abzulehnen (so schon 6 Ob 578/91); vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete bei Einsatz all seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen.

Entscheidungstexte

  • RS0047575">4 Ob 544/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 544/91
  • RS0047575">8 Ob 1615/93
    Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 1615/93
    nur: Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete bei Einsatz all seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen. (T1)
  • RS0047575">4 Ob 2068/96p
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2068/96p
    nur T1
  • RS0047575">8 Ob 191/97i
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 Ob 191/97i
  • RS0047575">4 Ob 120/98w
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 120/98w
    Auch; nur T1
  • RS0047575">4 Ob 175/98h
    Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 175/98h
    Auch
  • RS0047575">6 Ob 82/22k
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 82/22k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047575

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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