Norm
ABGB §140 Abs1 BcRechtssatz
Die auf die ältere Rechtsprechung des LGZ Wien gestützte Kommentarmeinung Pichlers (Rummel, ABGB 2.Auflage, RdZ 6 zu § 140), daß die Anspannungstheorie dann nicht anwendbar sei, wenn der Verpflichtete arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet ist, ist - in dieser Allgemeinheit - abzulehnen (so schon 6 Ob 578/91); vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete bei Einsatz all seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen.Die auf die ältere Rechtsprechung des LGZ Wien gestützte Kommentarmeinung Pichlers (Rummel, ABGB 2.Auflage, RdZ 6 zu Paragraph 140,), daß die Anspannungstheorie dann nicht anwendbar sei, wenn der Verpflichtete arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet ist, ist - in dieser Allgemeinheit - abzulehnen (so schon 6 Ob 578/91); vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete bei Einsatz all seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047575Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2022