RS OGH 1991/9/10 4Ob534/91

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Rechtssatz

Ehescheidungsgrund nach § 49 EheG, wenn sich die Beklagte ohne Wissen des Klägers künstlich befruchten hat lassen.Ehescheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG, wenn sich die Beklagte ohne Wissen des Klägers künstlich befruchten hat lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056613

Dokumentnummer

JJR_19910910_OGH0002_0040OB00534_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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