Norm
ABGB §91 FRechtssatz
Das Partnerschaftsprinzip erstreckt sich auf alle Bereiche der Lebensgemeinschaft. Dabei sind die Ehegatten verpflichtet sich um ein Einverständnis zu bemühen; wer es nicht sucht oder am Gestaltungsvorgang und Entscheidungsvorgang nicht oder nur unzureichend mitwirkt, verletzt diese Pflicht und setzt damit ein ehewidriges Verhalten, das einen Scheidungsgrund bilden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009469Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0040OB00534_9100000_001