Rechtssatz
Der durch die ZVN 1983 geschaffene Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung gemäß § 92 a JN soll keine Vertragsklagen erfassen, mit denen nur reine Vermögensschäden geltend gemacht werden. Die Schwierigkeit der Abgrenzung im Hinblick auf die als Vorbild dienende Zuständigkeitsvorschrift des § 32 dZPO zu anderen Schadensfällen ergibt sich nach den EB zur Regierungsvorlage daraus, dass die Bestimmung des § 1295 ABGB keine Unterscheidung zwischen Schadenersatzansprüche aus Delikt und Vertragsverletzung trifft.Der durch die ZVN 1983 geschaffene Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung gemäß Paragraph 92, a JN soll keine Vertragsklagen erfassen, mit denen nur reine Vermögensschäden geltend gemacht werden. Die Schwierigkeit der Abgrenzung im Hinblick auf die als Vorbild dienende Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 32, dZPO zu anderen Schadensfällen ergibt sich nach den EB zur Regierungsvorlage daraus, dass die Bestimmung des Paragraph 1295, ABGB keine Unterscheidung zwischen Schadenersatzansprüche aus Delikt und Vertragsverletzung trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046729Dokumentnummer
JJR_19910911_OGH0002_0090OB00711_9100000_002