RS OGH 1991/9/11 9ObS16/91, 8ObS2321/96y, 8ObS62/97v, 8ObS17/98b, 8ObS155/01d, 8ObS292/00z, 8ObS235/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1991
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Norm

IESG §1

Rechtssatz

Teilzahlungen des Arbeitgebers sind zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen; davon abweichende Widmungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind nicht zu beachten; es käme sonst zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer, die ohnehin einen Teil ihrer Ansprüche bis zu dem nach dem IESG gesicherten Höchstausmaß vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ersetzt erhielten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 16/91
    Entscheidungstext OGH 11.09.1991 9 ObS 16/91
    Veröff: SZ 64/124
  • 8 ObS 2321/96y
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 ObS 2321/96y
    Beisatz: Dies gilt auch für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Teilzahlungen. (T1)
  • 8 ObS 62/97v
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObS 62/97v
    nur: Teilzahlungen des Arbeitgebers sind zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen. (T2)
    Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
  • 8 ObS 17/98b
    Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 ObS 17/98b
  • 8 ObS 155/01d
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObS 155/01d
    Beisatz: Zahlungen des Arbeitgebers sind auf gesicherte Ansprüche und nicht auf eine vereinbarte, nicht gesicherte "freiwillige Abfertigung" anzurechnen. (T4)
  • 8 ObS 292/00z
    Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObS 292/00z
    Beisatz: Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf freiwillige und gesetzliche Abfertigung, sind Teilzahlungen des Arbeitgebers vor Konkurseröffnung nur auf die gesicherte gesetzliche Abfertigung anzurechnen. Diese Vorgangsweise ist richtlinienkonform und steht nicht in Widerspruch zum Urteil des EuGH C-125/97 (Regelung). (T5)
  • 8 ObS 235/01v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObS 235/01v
    nur T2; Beisatz: Diese Anrechnungsregel bezieht sich sowohl auf die vom Arbeitgeber als auch die von der Masse auf den Einzelanspruch geleistete Zahlungen. § 1 Abs 4 IESG ist auch auf sonstige Fälle der Anspruchsbegrenzung analog anzuwenden. (T6)
    Beisatz: Bei Zusammentreffen mehrerer gesicherter Ansprüche, die aber der Höhe nach beschränkt sind, sind Teilzahlungen zuerst auf die gesicherten Teile der Ansprüche anzurechnen und erst hinsichtlich des den Grenzbetrag übersteigenden Teiles sind die Teilzahlungen auf die älteren, nicht gesicherten Ansprüche anzurechnen. (T7)
  • 8 ObS 293/01y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 293/01y
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine "freiwillige Abfertigung aufgrund eines Sozialplans" handelt, und zwar selbst dann, wenn dessen Abschluss von der Schlichtungsstelle "erzwungen" worden wäre. (T8)
  • 8 ObS 7/14h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 ObS 7/14h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076422

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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