RS OGH 2018/8/3 12Os76/91 (12Os77/91), 13Os69/92, 13Os20/08b, 14Os71/18z

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Veröffentlicht am 12.09.1991
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Rechtssatz

Die Unterdrückung von (vinkulierten) Sparbüchern und deren nachfolgende betrügerische Verwertung sind jeweils gesondert (nach § 229 und nach §§ 146 f StGB) strafbar; eine Konsumtion der Urkundenunterdrückung kommt weder als sogenannte straflose Vortat noch als typische Begleittat in Betracht.Die Unterdrückung von (vinkulierten) Sparbüchern und deren nachfolgende betrügerische Verwertung sind jeweils gesondert (nach Paragraph 229 und nach Paragraphen 146, f StGB) strafbar; eine Konsumtion der Urkundenunterdrückung kommt weder als sogenannte straflose Vortat noch als typische Begleittat in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091260

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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