Norm
StGB §28 CaRechtssatz
Die Unterdrückung von (vinkulierten) Sparbüchern und deren nachfolgende betrügerische Verwertung sind jeweils gesondert (nach § 229 und nach §§ 146 f StGB) strafbar; eine Konsumtion der Urkundenunterdrückung kommt weder als sogenannte straflose Vortat noch als typische Begleittat in Betracht.Die Unterdrückung von (vinkulierten) Sparbüchern und deren nachfolgende betrügerische Verwertung sind jeweils gesondert (nach Paragraph 229 und nach Paragraphen 146, f StGB) strafbar; eine Konsumtion der Urkundenunterdrückung kommt weder als sogenannte straflose Vortat noch als typische Begleittat in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018