RS OGH 1991/9/12 12Os108/91, 1Ob121/15y

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Veröffentlicht am 12.09.1991
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Norm

StEG §2 Abs1
StEG §6 Abs1

Rechtssatz

Die Verbüßung einer rite, dh auf Grund eines rechtskräftigen Urteils angeordneten Strafhaft fällt grundsätzlich nicht unter den Begriff der Anhaltung nach dem StEG; aus der Verweigerung einer bedingten Entlassung kann darum ein Anspruch nach § 2 Abs 1 lit a StEG nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0087538

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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