Norm
BSVG §107 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 107 Abs 4 lit b BSVG, wonach Zeiten gemäß Abs 1 Z 1 leg cit nicht als Ersatzzeiten gelten, wenn während dieser Zeiten eine Erwerbstätigkeit bzw Beschäftigung ausgeübt wurde, die gemäß § 4 Abs 1 LVZG Pflichtversicherung nicht begründet hatte, handelt es sich um eine Ausnahme von § 170 Abs 1 BSVG. Die Entscheidung des OLG Wien SSV 22/23, die eine Ersatzzeitenanrechnung ohne Berücksichtigung des § 4 Abs 1 Z 1 LZVG bejahte, ist insofern überholt, weil gerade sie zur Neufassung des § 107 Abs 4 lit b erster Satz BSVG Anlaß gab.Bei der Bestimmung des Paragraph 107, Absatz 4, Litera b, BSVG, wonach Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg cit nicht als Ersatzzeiten gelten, wenn während dieser Zeiten eine Erwerbstätigkeit bzw Beschäftigung ausgeübt wurde, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LVZG Pflichtversicherung nicht begründet hatte, handelt es sich um eine Ausnahme von Paragraph 170, Absatz eins, BSVG. Die Entscheidung des OLG Wien SSV 22/23, die eine Ersatzzeitenanrechnung ohne Berücksichtigung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, LZVG bejahte, ist insofern überholt, weil gerade sie zur Neufassung des Paragraph 107, Absatz 4, Litera b, erster Satz BSVG Anlaß gab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085843Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_010OBS00214_9100000_003