RS OGH 1991/9/17 5Ob531/91 (5Ob532/91), 6Ob321/98v, 6Ob116/99y, 7Ob185/05i

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Norm

ABGB §581
ABGB §582

Rechtssatz

Die Formvorschrift für letztwillige Verfügungen sollen nicht nur Streitigkeiten über die Anordnungen des Erblassers verhindern, sondern auch dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewußt machen, damit er sie mit Überlegung trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012479

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_0050OB00531_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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