Norm
BSVG §121 Abs2Rechtssatz
Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 122 Abs 1 lit d BSVG ist, daß der (die) Versicherte am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung des § 121 Abs 2 BSVG erfüllt ist, daß also der (die) Versicherte am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübt (Art II Abs 7 der 8.BSVGNov).Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 122, Absatz eins, Litera d, BSVG ist, daß der (die) Versicherte am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung des Paragraph 121, Absatz 2, BSVG erfüllt ist, daß also der (die) Versicherte am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübt (Artikel römisch zwei, Absatz 7, der 8.BSVGNov).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085879Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_010OBS00204_9100000_001