RS OGH 1991/9/18 1Ob32/91

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Rechtssatz

Der durch verschuldete verspätete Übergabe eines Fremdwährungsgeldbetrages entstehende Kursverlust ist gemessen an dem Statut dieser Verpflichtung, zu ersetzen (hier: gemessen an der österreichischen Schillingwährung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018314

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00032_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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