Norm
ABGB §988Rechtssatz
Wird vom Strafgericht ein beschlagnahmter Geldbetrag in ausländischer Währung verspätet ausgefolgt, kann ein nach den Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes zu ersetzender Kursverlust nur dann entstanden sein, wenn der Kläger bei rechtzeitiger Ausfolgung die Fremdwährung ehestens in Inlandswährung umgewechselt hätte. Den Eintritt eines solchen Schadens hat der Kläger jedenfalls dann zu behaupten und zu beweisen, wenn er das ausländische Geld vor der Beschlagnahme monatelang in einer Wohnung verwahrt hatte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AHGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019262Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00032_9100000_004