RS OGH 1991/9/18 1Ob32/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

ABGB §988
ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1323 A
ABGB §1333
AHG §1 Cd1c
AHG §1 Ec
AHG §1 H

Rechtssatz

Wird vom Strafgericht ein beschlagnahmter Geldbetrag in ausländischer Währung verspätet ausgefolgt, kann ein nach den Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes zu ersetzender Kursverlust nur dann entstanden sein, wenn der Kläger bei rechtzeitiger Ausfolgung die Fremdwährung ehestens in Inlandswährung umgewechselt hätte. Den Eintritt eines solchen Schadens hat der Kläger jedenfalls dann zu behaupten und zu beweisen, wenn er das ausländische Geld vor der Beschlagnahme monatelang in einer Wohnung verwahrt hatte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

AHG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019262

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00032_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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