RS OGH 2006/8/17 2Ob552/91, 6Ob109/97s, 3Ob338/98x, 7Ob313/04m, 10Ob49/06p

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

AußStrG §11 Abs2 B3
AußStrG 2005 §46 Abs3 C3
AußStrG 2005 §71 Abs4
UbG §28

Rechtssatz

Wurde die vorläufige Unterbringung eines Kranken für unzulässig erklärt und der dagegen erhobene Rekurs des Abteilungsleiters des Krankenhauses zurückgewiesen, so ist eine Bedachtnahme auf dessen verspätetes Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht möglich. Der Beschluss könnte nicht mehr ohne Nachteil für den Kranken abgeändert werden, denn bei einer Abänderung würde dieser (vorübergehend) in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt.Wurde die vorläufige Unterbringung eines Kranken für unzulässig erklärt und der dagegen erhobene Rekurs des Abteilungsleiters des Krankenhauses zurückgewiesen, so ist eine Bedachtnahme auf dessen verspätetes Rechtsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht möglich. Der Beschluss könnte nicht mehr ohne Nachteil für den Kranken abgeändert werden, denn bei einer Abänderung würde dieser (vorübergehend) in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007307

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0020OB00552_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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