RS OGH 1991/9/18 2Ob552/91, 6Ob109/97s, 3Ob338/98x, 7Ob313/04m, 10Ob49/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

AußStrG §11 Abs2 B3
AußStrG 2005 §46 Abs3 C3
AußStrG 2005 §71 Abs4
UbG §28

Rechtssatz

Wurde die vorläufige Unterbringung eines Kranken für unzulässig erklärt und der dagegen erhobene Rekurs des Abteilungsleiters des Krankenhauses zurückgewiesen, so ist eine Bedachtnahme auf dessen verspätetes Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht möglich. Der Beschluss könnte nicht mehr ohne Nachteil für den Kranken abgeändert werden, denn bei einer Abänderung würde dieser (vorübergehend) in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 552/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 552/91
  • 6 Ob 109/97s
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 109/97s
  • 3 Ob 338/98x
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 338/98x
  • 7 Ob 313/04m
    Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 313/04m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Rechtmäßigkeit einer Heilbehandlung. (T1)
  • 10 Ob 49/06p
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 Ob 49/06p
    Vgl auch; Beisatz: Auf ein verspätetes Rechtsmittel des Abteilungsleiters gegen eine Entscheidung über die Unzulässigerklärung freiheitsbeschränkender Maßnahmen kann nicht Bedacht genommen werden, weil dadurch in die Rechtsstellung des hievon betroffenen Kranken eingegriffen würde; hier freiheitsbeschränkende Maßnahme nach dem HeimAufG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007307

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0020OB00552_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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