RS OGH 1991/9/18 1Ob34/90 (1Ob35/90), 1Ob294/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

AHG §1 Abs1 Ba
AHG §1 Bb
AHG §1 Cd6

Rechtssatz

Im Bereich des Schulwesens sind grundsätzlich Schäden, die im Zusammenhang mit der Sachmittelverwaltung auftreten, nicht nach dem AHG zu ersetzen, doch gilt dies nicht, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkret gesetzten Hoheitsakt erfolgten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 34/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 34/90
    Veröff: MR 1992,154 = ÖBl 1993,133
  • 1 Ob 294/02w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 294/02w
    Beisatz: Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang mit einem konkreten Hoheitsakt ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, ging es doch bei den inkriminierten Äußerungen des Beklagten nicht um die konkrete Überlassung von Filmmaterial an Schulen zu Zwecken des Unterrichts-jener wäre der Hoheitsverwaltung zuzuordnen-, ja nicht einmal um deren Vorbereitung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050013

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00034_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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