Norm
AHG §1 Abs1 BaRechtssatz
Im Bereich des Schulwesens sind grundsätzlich Schäden, die im Zusammenhang mit der Sachmittelverwaltung auftreten, nicht nach dem AHG zu ersetzen, doch gilt dies nicht, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkret gesetzten Hoheitsakt erfolgten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050013Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00034_9000000_004