Norm
ABGB §1152 IRechtssatz
Bei anwaltlichen Leistungen besteht für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO kein Raum, wenn nur zu prüfen ist, ob die verzeichneten Leistungen erbracht wurden und die Ansätze sowie die Bemessungsgrundlage richtig sind.Bei anwaltlichen Leistungen besteht für die Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO kein Raum, wenn nur zu prüfen ist, ob die verzeichneten Leistungen erbracht wurden und die Ansätze sowie die Bemessungsgrundlage richtig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038700Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00598_9100000_002