RS OGH 1991/9/18 1Ob685/90, 7Ob2255/96k, 5Ob267/98w, 7Ob248/04b, 9Ob103/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §12a Abs1

Rechtssatz

Eine Veräußerung setzt ein Rechtsgeschäft voraus, das seiner Art nach darauf gerichtet ist, im Wege der Einzelrechtsnachfolge eine Änderung in der sachenrechtlichen Zuständigkeit an der Gesamtsache Unternehmen herbeizuführen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 685/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 685/90
    Veröff: SZ 64/127 = RdW 1992,109 = ecolex 1992,17
  • 7 Ob 2255/96k
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2255/96k
  • 5 Ob 267/98w
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 267/98w
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Mit Veräußerung des Unternehmens ist die rechtsgeschäftliche Übereignung oder wenigstens ein bis zur Betriebsaufnahme durch den Erwerber perfektioniertes Veräußerungsgeschäft gemeint, das die definitive sachenrechtliche Zuordnung an ein anderes Rechtssubjekt bezweckt. (T1); Veröff: SZ 73/66
  • 7 Ob 248/04b
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 248/04b
  • 9 Ob 103/04v
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 103/04v
    Beisatz: Ob damit auch eine wirtschaftliche Änderung am Unternehmen herbeigeführt wird, ist für diesen Grundtatbestand des §12aAbs1 MRG bedeutungslos. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070118

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00685_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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