Norm
ABGB §309Rechtssatz
Ein Haushaltseigentümer hat mangels äußerlicher faktischer Sachherrschaft keine Gewahrsame an der Hausanschlußleitung im Rahmen der Gasversorgung, soweit sie im Untergrund des öffentlichen Gutes verlegt ist. Der Umstand, daß die Wiener-Gaswerke, die Herstellung und Instandhaltung von Hausgaszuleitungen von der Bestellung oder zumindest von der Zustimmung des Hauseigentümers abhängig machen, kann als rein rechtliche Verfügungsbefugnis des Hauseigentümers schon deshalb keinen faktischen Zustand nach außen hin zum Ausdruck bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010118Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009