Norm
UVG §3Rechtssatz
Der in der zwingenden Vorschrift des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG normierten Rechtsfolge steht die Bestimmung des § 7 Abs 2 UVG nicht entgegen. Die Anwendungsbereiche des § 7 Abs 2 und des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG sind bei systemgerechter Auslegung zwangslos derart voneinander abzugrenzen, daß Vorschüsse nach § 3 und § 4 Z 1 UVG nur dann nicht versagt werden dürfen, wenn der Unterhaltstitel trotz des Freiheitsentzuges fortbesteht, wohl aber einzustellen sind, wenn der Unterhaltstitel weggefallen ist.Der in der zwingenden Vorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG normierten Rechtsfolge steht die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, UVG nicht entgegen. Die Anwendungsbereiche des Paragraph 7, Absatz 2 und des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG sind bei systemgerechter Auslegung zwangslos derart voneinander abzugrenzen, daß Vorschüsse nach Paragraph 3 und Paragraph 4, Ziffer eins, UVG nur dann nicht versagt werden dürfen, wenn der Unterhaltstitel trotz des Freiheitsentzuges fortbesteht, wohl aber einzustellen sind, wenn der Unterhaltstitel weggefallen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076042Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00594_9100000_002