RS OGH 1991/9/18 1Ob556/91, 4Ob91/92

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BIII

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Beklagte seiner Meinung nach die objektive Wahrheit zum Ausdruck gebracht hat, berechtigte ihn noch nicht, den Kläger der gegenteilige Behauptungen aufgestellt, dabei aber keineswegs bewußt die Unwahrheit gesagt hat, öffentlich mehrmals als Lügner hinzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031850

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00556_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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