Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIIRechtssatz
Der Umstand, daß der Beklagte seiner Meinung nach die objektive Wahrheit zum Ausdruck gebracht hat, berechtigte ihn noch nicht, den Kläger der gegenteilige Behauptungen aufgestellt, dabei aber keineswegs bewußt die Unwahrheit gesagt hat, öffentlich mehrmals als Lügner hinzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031850Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00556_9100000_001