RS OGH 2016/12/20 1Ob24/91, 10Ob69/98i, 9Ob23/00y, 5Ob157/03d, 8Ob140/12i, 1Ob185/13g, 1Ob226/16s

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Rechtssatz

Kann sich derjenige, der auf Unterlassung weiterer Störungen bzw auf Beseitigung störender Anlagen in Anspruch genommen wird, auf ein Recht zum Eingriff (etwa ein entsprechendes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht) berufen, mag dieses nun im privaten oder im öffentlichen Recht wurzeln, so kann dem Unterlassungsbegehren mangels Rechtswidrigkeit des Eingriffes kein Erfolg beschieden sein. Umso weniger kann der Eigentümer oder sonst Berechtigte dann mit einem Unterlassungsbegehen durchdringen, wenn der Beklagte zu der Vorkehrung, durch die er in das Recht des Klägers eingreift, nicht nur befugt, sondern - etwa aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften - sogar verpflichtet ist. (hier: § 12 Abs 6 der Schiffahrtsanlagen-Verordnung (BGBl 1973/87 idFd BGBl 1983/190) bzw § 17 Abs 6 Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl 1991/334).Kann sich derjenige, der auf Unterlassung weiterer Störungen bzw auf Beseitigung störender Anlagen in Anspruch genommen wird, auf ein Recht zum Eingriff (etwa ein entsprechendes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht) berufen, mag dieses nun im privaten oder im öffentlichen Recht wurzeln, so kann dem Unterlassungsbegehren mangels Rechtswidrigkeit des Eingriffes kein Erfolg beschieden sein. Umso weniger kann der Eigentümer oder sonst Berechtigte dann mit einem Unterlassungsbegehen durchdringen, wenn der Beklagte zu der Vorkehrung, durch die er in das Recht des Klägers eingreift, nicht nur befugt, sondern - etwa aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften - sogar verpflichtet ist. (hier: Paragraph 12, Absatz 6, der Schiffahrtsanlagen-Verordnung (BGBl 1973/87 idFd BGBl 1983/190) bzw Paragraph 17, Absatz 6, Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl 1991/334).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012038

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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