RS OGH 1991/9/18 1Ob555/91

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Rechtssatz

Timesharingverträge haben die Zusage zum Inhalt, Beherbergungsverträge somit gemischte Verträge, die Elemente von Mietverträgen, Dienstverträgen, Werkverträgen und Verwahrungsverträgen enthalten, abzuschließen. Die Benützung in Österreich gelegener unbeweglicher Sache und die Notwendigkeit, zwingendes österreichisches Bestandrecht anzuwenden, treten in den Hintergrund, so daß die Kollisionsnorm des § 42 IPRG nicht anzuwenden ist.Timesharingverträge haben die Zusage zum Inhalt, Beherbergungsverträge somit gemischte Verträge, die Elemente von Mietverträgen, Dienstverträgen, Werkverträgen und Verwahrungsverträgen enthalten, abzuschließen. Die Benützung in Österreich gelegener unbeweglicher Sache und die Notwendigkeit, zwingendes österreichisches Bestandrecht anzuwenden, treten in den Hintergrund, so daß die Kollisionsnorm des Paragraph 42, IPRG nicht anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020684

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00555_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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