Norm
AHG §1 Abs1 BbRechtssatz
Die Verpflichtung des Schulerhalters zur Beistellung und Erhaltung von Sacherfordernissen ist grundsätzlich mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfüllen. Zu diesen Sacherfordernissen gehören auch die geeigneten Unterrichtsmitteln im Sinne des § 14 f SchUG.Die Verpflichtung des Schulerhalters zur Beistellung und Erhaltung von Sacherfordernissen ist grundsätzlich mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfüllen. Zu diesen Sacherfordernissen gehören auch die geeigneten Unterrichtsmitteln im Sinne des Paragraph 14, f SchUG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049881Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00034_9000000_001