TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/3 2004/18/0017

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §104 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §44;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, geboren 1964, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49/28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Dezember 2003, Zl. SD 1183/03, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Februar 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 5 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 2003/18/0094, als unbegründet abgewiesen.

1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2003 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 44 FrG abgewiesen.

Dem Aufenthaltsverbot sei zu Grunde gelegen, dass der seit 1992 durchgehend im Bundesgebiet lebende Beschwerdeführer am 8. Juni 2001 wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 104 Abs. 1 FrG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe während eines Aufenthalts in China Kontakt zu einem ihm als Schlepper bekannten Mann gehabt und von diesem den Antrag entgegengenommen, zwei chinesische Staatsangehörige gegen Entgelt zunächst mit dem Flugzeug nach Österreich und in weiterer Folge per Bahn nach Paris zu schleppen. In Wien habe er vom selben Auftraggeber telefonisch den Auftrag zur Schleppung eines weiteren chinesischen Staatsangehörigen nach Frankreich entgegengenommen. Der Beschwerdeführer habe die beiden mit dem Flugzeug nach Österreich geschleppten Personen noch in China mit verfälschten Reisepässen ausgestattet und im Anschluss daran die Schleppung nach Wien so durchgeführt, dass sie unentdeckt geblieben sei. Er habe die geschleppten Personen in Wien in einer Wohnung festgehalten, um eine Aufdeckung der Tat zu verhindern. Letztlich habe er für die Bahnfahrt nach Paris an die geschleppten Personen Anweisungen erteilt, damit die Tat nicht entdeckt werde.

Bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots sei der durchgehend rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1992, die inländische Erwerbstätigkeit sowie die Haushaltsgemeinschaft mit der Gattin und den Kindern, welche Personen zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt seien, berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer sei an einer professionell organisierten Schleppung beteiligt gewesen und habe dadurch die Geringschätzung maßgeblicher Normen zu erkennen gegeben. Der seither verstrichene Zeitraum sei keinesfalls ausreichend, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als weggefallen betrachten zu können. Es könne daher nicht auf ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden. Dies zeige sich im Übrigen auch darin, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbots nicht beabsichtige, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Er sei im Zug mehrmaliger Kontrollen an seiner Wohnadresse nicht angetroffen worden. Schließlich habe er am 27. November 2003 an seiner Arbeitsstelle festgenommen werden können. Bei seiner Einvernahme am 1. Dezember 2003 habe er angegeben, keinen Reisepass zu haben. Er hätte ihn verloren, wobei er sich nicht erinnern könnte, wann dies gewesen wäre. Den von der Erstbehörde beschafften Passersatz hätte er weggeworfen. Weiters habe sich der Beschwerdeführer geweigert, das Formular für das Heimreisezertifikat auszufüllen und angegeben, seine Heimatanschrift vergessen zu haben.

Der Umstand, dass der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers zwischenzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, reiche unter den aktenkundigen Umständen für sich allein nicht aus, um den privaten Interessen des Beschwerdeführers ein die öffentlichen Interessen übersteigendes Gewicht zu verleihen. Sämtliche andere vorgebrachten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers seien bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt worden. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots sei im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbots die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde bei dieser Entscheidung das ihr in § 36 Abs. 1 leg. cit. eingeräumte Ermessen zu üben. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0146.)

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich seit 1992 mit seiner Gattin und seinem 15-jährigen Sohn legal in Österreich aufhalte. Seine achtjährige Tochter sei bereits in Österreich geboren. Ihr sei inzwischen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Er gehe einer Arbeit nach und sorge daher für den Unterhalt seiner Familie. Die zeitlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft seien bei allen Familienmitgliedern bereits erfüllt. Während des gesamten Aufenthalts sei der Beschwerdeführer nur einmal rechtskräftig verurteilt worden. Es sei nicht zulässig, auf Grund einer einmaligen Verurteilung von vornherein auszuschließen, dass sich der Täter bessern werde. Genau dies habe die belangte Behörde im Rahmen ihrer "Ermessensentscheidung" jedoch getan, habe sie doch bei der Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände vorgenommen.

2.2. Nach diesem Vorbringen ist seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots nur insofern eine Änderung eingetreten, als der achtjährigen Tochter des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist. Alle anderen vorgebrachten Umstände wurden bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Tochter führt nicht zur Unzulässigkeit der Aufrechterhaltung des erst vor nicht einmal zehn Monaten erlassenen Aufenthaltsverbots, zumal vom Beschwerdeführer nunmehr auch auf Grund seiner unstrittig feststehenden Weigerung, sich dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot zu fügen, eine Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ausgeht. Das Aufenthaltsverbot ist daher weiterhin gerechtfertigt.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 3. März 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180017.X00

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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