TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/9 2003/18/0094

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Veröffentlicht am 09.05.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, geboren 1964, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49/28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Februar 2003, Zl. SD 90/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Februar 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 5 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei im April 1992 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 22. April 1992 einen Asylantrag gestellt. In der Folge seien ihm zunächst Wiedereinreisesichtvermerke, im Anschluss daran Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" und am 9. März 1998 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt worden.

Am 8. Juni 2001 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Schlepperei gemäß § 104 Abs. 1 FrG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Urteilsbegründung zufolge habe der Beschwerdeführer am 14. Jänner 2001 seine Beschäftigung als Koch in einem Chinarestaurant in Österreich gekündigt und sei noch am selben Tag nach China geflogen, wo er sich bis 24. Februar 2001 aufgehalten habe. Während dieses Aufenthalts sei er am 23. Februar 2001 von einem ihm als Schlepper bekannten Mann angerufen und beauftragt worden, zwei chinesische Staatsangehörige mit dem Flugzeug von Peking nach Österreich zu bringen, in Wien für deren Unterkunft zu sorgen und sie in weiterer Folge bis nach Paris mit dem Zug zu schleppen. Der Beschwerdeführer habe sich für diese Tätigkeit neben der Erstattung seiner Unkosten ein Erfolgshonorar in der Höhe von etwa S 10.000,-- (EUR 726,73) erwartet. Am 24. Februar 2001 habe der Beschwerdeführer die beiden chinesischen Staatsangehörigen vor ihrer Abreise aus Peking mit verfälschten Reisepässen ausgestattet. In Wien hätten die beiden Geschleppten an den Beschwerdeführer, der sie für zwei Tage in seiner Wohnung beherbergt habe, insgesamt 1.200 US-Dollar bezahlt. Während dieser beiden Tage hätten die geschleppten Personen die Wohnung nicht verlassen dürfen. In den Zeiträumen, in denen sie allein gewesen seien, seien sie sogar eingesperrt gewesen. Am 26. Februar 2001 habe der Beschwerdeführer nach Anruf seines Auftraggebers einen weiteren chinesischen Staatsangehörigen, den er ebenfalls nach Frankreich habe bringen sollen, vom Flughafen Schwechat abgeholt. Der Beschwerdeführer habe Fahrkarten für die Bahnfahrt nach Paris gekauft und die zu schleppenden Personen angewiesen, sich im Zug zu verteilen, um keine Aufmerksamkeit zu erregen. Dessen ungeachtet seien alle vier Personen durch eine "Schengen-Patrouille" noch am 26. Februar 2001 aufgegriffen worden. Dem Beschwerdeführer sei die rechtswidrige Einreise der drei chinesischen Staatsangehörigen nach Österreich bekannt gewesen.

Auf Grund der vorliegenden Verurteilung sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 5 FrG verwirklicht. Das dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf das besonders große Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens in erheblichem Ausmaß, sodass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Er lebe mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt. Die Gattin und die Kinder - letztere besuchten in Wien die Schule - seien zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt. Der Beschwerdeführer sei von Juni 1992 bis 31. März 2002 in verschiedenen Chinarestaurants beschäftigt gewesen. Er verfüge über einen bis 8. Juni 2007 gültigen Befreiungsschein und habe im Verfahren eine Bestätigung eines Chinarestaurants vorgelegt, wonach er nach seiner Haftentlassung unverzüglich wieder als Koch eingestellt werde. Mit dem Aufenthaltsverbot sei daher ein beträchtlicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) dringend geboten. Es bestehe ein besonders großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens. Bei Schlepperei sei die Gefahr der Tatwiederholung "geradezu wesensimmanent". Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stehe gegenüber, dass er an einer professionell und hoch organisierten Schleppung von drei Personen beteiligt gewesen sei. Dabei handle es sich um eine aus fremdenrechtlicher Sicht besonders schwerwiegende Straftat, weshalb derzeit eine positive Prognose für den Beschwerdeführer nicht möglich sei. Das Aufenthaltsverbot sei daher zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus der Aufenthaltsdauer und der Beschäftigung resultierende Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese Integration werde in ihrer sozialen Komponente allerdings durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers entsprechend gemindert. Auch im Hinblick auf die erheblichen familiären Bindungen sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet als gewichtig zu bewerten. Dem stehe das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung des Schlepperunwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlage gelange die Behörde zur Ansicht, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme. Dabei werde auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Familienangehörigen - wenn auch eingeschränkt - vom Ausland aus dadurch aufrechterhalten könne, dass er von seiner Frau und den Kindern besucht werde. Ebenso könnten Unterhaltszahlungen - wenn auch in vermindertem Umfang - vom Ausland aus erbracht werden. Das Aufenthaltsverbot erweise sich daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begehung der Straftat noch nicht zehn Jahre im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei, stünden die Bestimmungen der §§ 38 und 35 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen.

Im Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und dessen private und familiäre Lebensumstände könne nach Ablauf der festgesetzten Gültigkeitsdauer von fünf Jahren damit gerechnet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Unter Zugrundelegung des unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltes bestehen gegen die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 5 FrG erfüllt und die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keine Bedenken.

2.1. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG zulässig sei, führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass der inländische Aufenthalt der Ehegattin und der zwei Kinder des Beschwerdeführers auf Grund von unbefristeten Aufenthaltstiteln nicht berücksichtigt worden sei. Ebenso habe die belangten Behörde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer während seines inländischen Aufenthalts "lückenlos" beschäftigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser persönlichen Interessen sei auf Grund der einmaligen Verurteilung nach neunjährigem Wohlverhalten eine zur Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots im Grund des § 37 FrG führende negative Prognose nicht gerechtfertigt. Die Behörde habe nicht ausgeführt, wieso ihrer Meinung nach bei Schlepperei jedenfalls Wiederholungsgefahr gegeben sei. Warum in seinem konkreten Fall eine derartige Gefahr bestehe, sei mit keinem Satz begründet worden. Die Argumentation der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer vom Ausland aus den Kontakt zu seiner Familie aufrecht halten und Unterhaltszahlungen leisten könne, sei auf Grund der räumlichen Entfernung zwischen China und Österreich und der mangelnden sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in seiner Heimat nur schwer nachvollziehbar.

2.2.1. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde - entgegen der Beschwerdebehauptung - neben der Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit April 1992 auch die Haushaltsgemeinschaft mit seiner Gattin und den beiden Kindern, welche Personen über unbefristete Aufenthaltstitel verfügten, sowie die durchgehende Berufstätigkeit des Beschwerdeführers von Juni 1992 bis 31. März 2002 berücksichtigt. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wiegen daher schwer. Dies insbesondere auch deshalb, weil für den Fall, dass die Gattin und die Kinder den Beschwerdeführer nicht ins Ausland begleiten, der Kontakt zwischen den Familienmitgliedern nur mehr durch Besuche der Angehörigen im Ausland aufrechterhalten und die Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers allenfalls nur mehr in sehr eingeschränktem Umfang erbracht werden könnten. In diesem Zusammenhang sei allerdings festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Aufenthaltsverbot nicht gezwungen wird, in China zu leben, weil damit nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder dass er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0456).

2.2.2. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht das aus seinem Fehlverhalten resultierende öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegenüber.

Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in China Kontakt zu einem ihm als Schlepper bekannten Mann gehabt und von diesem den Auftrag entgegengenommen, zwei chinesische Staatsangehörige gegen Entgelt zunächst mit dem Flugzeug nach Österreich und in weiterer Folge per Bahn nach Paris zu schleppen. In Wien nahm er vom selben Auftraggeber telefonisch den Auftrag zur Schleppung eines weiteren chinesischen Staatsangehörigen nach Frankreich entgegen. Der Beschwerdeführer hat die beiden mit dem Flugzeug nach Österreich geschleppten Personen noch in China mit verfälschten Reisepässen ausgestattet und im Anschluss daran die Schleppung nach Wien so durchgeführt, dass sie unentdeckt geblieben ist. Er hat die geschleppten Personen in Wien in einer Wohnung festgehalten, um eine Aufdeckung der Tat zu verhindern. Schließlich hat er für die Bahnfahrt nach Paris an die geschleppten Personen Anweisungen erteilt, damit die Tat nicht entdeckt wird.

Die Tat wurde somit in Zusammenarbeit mit einem bekannten Schlepper gegen Entgelt in sehr umsichtiger Weise durchgeführt. Zu Recht hat die belangte Behörde festgehalten, dass es sich hiebei um eine professionelle und hoch organisierte Schleppung gehandelt hat. Auf Grund dieser professionellen Vorgangsweise und des Kontaktes des Beschwerdeführers zur Schlepperszene in China kann die Ansicht der belangten Behörde, dass für den Beschwerdeführer - trotz seines fast neunjährigen Wohlverhaltens vor Begehung der Tat - derzeit keine positive Prognose für das künftige Verhalten erstellt werden könne, nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Auf Grund der sohin vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung des aus fremdenrechtlicher Sicht besonders großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der organisierten Schlepperei kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Auch mit dem Hinweis auf § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Bei Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots nach dieser Bestimmung ist zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichtung des (ersten) von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogenen Umstandes bereits mehr als zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich hatte (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 1. März 2001, Zl. 98/18/0128). Da sich der Beschwerdeführer unstrittig seit April 1992 in Österreich befindet und er die das Aufenthaltsverbot begründende Schlepperei im Februar 2001 begangen hat, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 9. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180094.X00

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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