RS OGH 1997/10/28 11Os95/91, 14Os101/97

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Rechtssatz

Auch ein am Tatort nicht anwesender, aber die Tatausführung unterstützender (§ 12, 3.Fall, StGB) Tatbeteiligter, ohne bei der Sachwegnahme selbst mitzuwirken, haftet als Täter nach dem § 130,Auch ein am Tatort nicht anwesender, aber die Tatausführung unterstützender (Paragraph 12, 3 Punkt F, a, l, l,, StGB) Tatbeteiligter, ohne bei der Sachwegnahme selbst mitzuwirken, haftet als Täter nach dem Paragraph 130,,

2. Fall, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094292

Dokumentnummer

JJR_19910924_OGH0002_0110OS00095_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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