RS OGH 1992/5/27 4Ob541/91, 4Ob542/91, 8Ob593/91, 8Ob587/91, 7Ob550/92, 7Ob555/92, 6Ob546/92

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Norm

UbG §2
  1. UbG § 2 heute
  2. UbG § 2 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 2 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 2 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Die - im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtslage zwingend notwendige - Entscheidung, daß die Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt (§ 2 UbG) unzulässig ist, kann gewiß nicht bedeuten, daß der völlig hilflose geistig Behinderte, um den sich nach der Aktenlage sonst niemand kümmert, auf die Straße gestellt und damit dem sicheren Verderben preisgegeben werden dürfte. (Hier: Notlage im Sinne des Tir SozialhilfeG LBGl 1973/105, das ausdrücklich auch eine Hilfe für pflegebedürftige Personen vorsieht (§ 5 Abs 1 lit d und Abs 5)).Die - im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtslage zwingend notwendige - Entscheidung, daß die Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt (Paragraph 2, UbG) unzulässig ist, kann gewiß nicht bedeuten, daß der völlig hilflose geistig Behinderte, um den sich nach der Aktenlage sonst niemand kümmert, auf die Straße gestellt und damit dem sicheren Verderben preisgegeben werden dürfte. (Hier: Notlage im Sinne des Tir SozialhilfeG LBGl 1973/105, das ausdrücklich auch eine Hilfe für pflegebedürftige Personen vorsieht (Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Absatz 5,)).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075811

Dokumentnummer

JJR_19910924_OGH0002_0040OB00541_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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